In der täglichen Praxis und als Argumentationshilfe ist es entscheidend, dass Sie die Grundlagen der UN-BRK sofort parat haben. Deshalb habe ich Definition, Behinderungsbegriff und Reichweite der Konvention kompakt für Sie aufbereitet.
Definition
Das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ ist in der Bundesrepublik seit Ende März 2009 als einfaches Bundesgesetz in Kraft. Nach Art. 1 Satz 1 UN-BRK ist das Ziel der Konvention, für Menschen mit Behinderungen den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, schützen und gewährleisten.
Begriff der Behinderung
Im Gegensatz zur Definition im Sozialgesetzbuch IX, die Behinderung auf eine individuelle persönliche Beeinträchtigung beschränkt, beschreibt sie die UN-BRK in einem erweiterten Sinn als Verhältnis zwischen Menschen mit Behinderung und den Hindernissen, auf die sie stoßen. Die Konvention wählt eine offene Beschreibung, da sich eine Behinderung verändern oder erst entstehen kann. Daher umfasst sie neben den in Deutschland anerkannten Behinderungsformen auch solche wie chronische Erkrankungen, erworbene Erkrankungen, ebenso ältere Menschen oder Menschen mit psychischen Problemen.
Reichweite der Konvention
Für die Konvention ist ihre doppelte Schutzfunktion charakteristisch. Sie schützt Menschen mit Behinderungen über die universellen Menschenrechte. Gleichzeitig fordert sie die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf alle menschlichen Lebensbereiche. In über 40 Artikeln beschreibt die UN-BRK Bedingungen für eine diskriminierungsfreie Lebenssituation.