Ihre Kolleginnen und Kollegen können auf unterschiedliche Weise diskriminiert werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt die folgenden 3 Formen von Diskriminierung: unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteiligung und Belästigung.
1. Die unmittelbare Belästigung
Diese ist gegeben, wenn einem Kollegen aus einem in § 1 AGG genannten Grund eine weniger günstige Behandlung zukommt, als ein anderer Kollege in einer vergleichbaren Situation erhält, erhalten hat oder erhalten würde (§ 3 Abs. 1 AGG).
Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Kolleginnen prinzipiell nur 80 % des Lohns vergleichbarer männlicher Arbeitnehmer.
Achtung: Auf eine wie auch immer geartete Absicht Ihres Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Er kann sich also nicht damit herausreden, dass alles versehentlich passiert ist.
2. Die mittelbare Benachteiligung
Hier wird nicht direkt an ein Diskriminierungsmerkmal angeknüpft. Vielmehr ist es so, dass sich scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren nachteilig auf eine Gruppe auswirken (§ 3 Abs. 2 AGG).
3. Die Belästigung
Hier wird durch unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, ein feindliches Klima geschaffen (§ 3 Abs. 3 AGG). Solche unerwünschten Verhaltensweisen habe ich Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Übersicht: Unerwünschte Verhaltensweisen
Achtung: Eine einmalige Beleidigung reicht zwar für eine Belästigung. Aber um Ansprüche nach dem AGG durchsetzen zu können, muss dazu noch das Bestehen eines feindlichen Klimas dargelegt werden. Ein dummer Spruch reicht dafür nicht aus. Möchte sich ein Kollege also auf das Merkmal der Belästigung berufen, sollte er sammeln und sich genau notieren, wer wann was zu ihm gesagt hat.
4. Sexuelle Belästigung
Diese liegt vor, wenn durch ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten eine Person in ihrer Würde verletzt wird (§ 3 Abs. 4 AGG). Dabei gilt diese Vorschrift speziell im Bereich des Arbeitsrechts.
Die sexuelle Belästigung deckt zwar schon von der Definition her einen deutlich kleineren Bereich ab als die einfache Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG; andererseits ist hier ein feindliches Umfeld nicht zwingend erforderlich, um Ansprüche nach AGG geltend zu machen.
Erfährt Ihr Arbeitgeber von einer Belästigung, ist er zum Eingreifen verpflichtet (§§ 12 Abs. 1, 1 AGG, § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Er muss eingreifen, den Täter zur Rede stellen, abmahnen oder ihm in schlimmen Fällen sogar kündigen.
Behalten Sie dabei auch im Blick, dass Ihr Arbeitgeber nicht nur haftet, wenn er selbst höchstpersönlich diskriminiert, sondern auch, wenn er zu einer Diskriminierung anstiftet oder eine solche duldet. Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung gleich eine AGG-widrige Diskriminierung. Es gibt gesetzlich verankerte Durchbrechungen, insbesondere wenn Benachteiligungen sachlich gerechtfertigt sind.