Noch immer wählen viele Arbeitnehmer ein Gerichtsverfahren, wenn sie sich diskriminiert fühlen, und machen Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Auch in den vergangenen Jahren hatten die Gerichte wieder über eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden. Die wichtigsten habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Entschädigung nach dem AGG setzt Indizien voraus
Kollegen, die eine Diskriminierung nach dem AGG geltend machen, müssen Indizien für die jeweilige Diskriminierung vorbringen. Ein Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenstatus hatte eine nach seiner Ansicht unberechtigte Kündigung erhalten. Er behauptete, sein Arbeitgeber wolle ihn nicht mehr beschäftigen. Deshalb habe er seinen Arbeitsplatz in die Abstellkammer verlegt. Zudem habe er den Kollegen die Kommunikation mit ihm untersagt. Der Arbeitnehmer forderte eine Entschädigung in Höhe von 10.000 €. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers outgesourct sei.
Arbeitnehmer kann Behauptungen nicht widerlegen
Der Schwerbehinderte scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit seiner Klage (7.1.2016, Az. 13 Sa 1165/15). Er konnte weder seine Behauptungen beweisen noch die Behauptungen seines Arbeitgebers widerlegen. Das Gericht konnte deshalb keine Indizien feststellen, aufgrund derer eine Benachteiligung anzunehmen gewesen wäre.
Englischkenntnisse in der Stellenausschreibung gefordert
Ein Arbeitgeber, der Online-Computerspiele vertreibt, darf in einer Stellenanzeige von Bewerbern unter anderem „sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse“ bzw. „sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ verlangen. Nach Auffassung des LAG Hamburg liegt hierin kein Indiz für eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft (19.5.2015, Az. 19.5.2015) vor. In einer vernetzten Welt sei die Forderung nach sehr guten Englischkenntnissen in einer Stellenausschreibung für IT-Spezialisten sachlich gerechtfertigt.
Ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen
Eine unzulässige Diskriminierung liegt aber vor, wenn ein Hersteller von Schuhen seinen in der Produktion angestellten Frauen einen geringeren Stundenlohn zahlt als den Männern. Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz handelte es sich um eine systematische, lang andauernde und unmittelbare Diskriminierung. Diese erfordere daher einen spürbaren Entschädigungsbetrag (LAG Rheinland-Pfalz, 13.5.2015, Az. 5 Sa 436/13).
Mehrjährige Berufserfahrung darf verlangt werden
Es liegt keine Diskriminierung vor, wenn ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung im Bereich der JAVA-Entwicklung „mehrjährige Berufserfahrung“ als Qualifikation fordert (LAG Schleswig-Holstein, 2.12.2014, Az. 1 Sa 236/14). Das begründete das Gericht wie folgt: Es sei allgemein anerkannt, dass eine längere Berufserfahrung in einigen Bereichen objektive Voraussetzung sein könne, um eine Position tatsächlich ausüben zu können.
Ihr Arbeitgeber sollte auch hier auf seine Formulierung in der Stellenausschreibung achten. Raten Sie ihm, sich auf fachliche Anforderungen zu beschränken. Andernfalls läuft er Gefahr, eine nicht gewollte Altersdiskriminierung zu verüben. Diese kann dann entsprechende Schadenersatzansprüche auslösen.
Mitteilung von nur geringen Aussichten
Die Unterrichtung eines schwerbehinderten Bewerbers, dass er nur geringe Erfolgsaussichten in einem Bewerbungsverfahren hat, kann diskriminierend sein. Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden (3.11.2014, Az. 1 Sa 13/14).
Ein Landkreis schrieb die Stelle für einen Projektmanager aus. Darauf bewarb sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schickte ihm daraufhin eine E-Mail, in der er ihm mitteilte, dass für die Bewerbung nur geringe Erfolgsaussichten bestünden. Andere Kandidaten würden dem Anforderungsprofil der Stelle eher entsprechen. Der Arbeitgeber lud den Bewerber dennoch zum Gespräch ein. Dieses war für den Schwerbehinderten dann aber nicht erfolgreich. Deshalb machte er eine Entschädigung per Klage geltend. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung. Und zwar mit der Begründung, dass das Schreiben des Landkreises nicht der Pflicht entspreche, einen schwerbehinderten Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Es begründe vielmehr die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung.
Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden (§§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG).
Achtung: Tarifverträge können für Schaden- und Entschädigungsforderungen andere Fristen vorsehen. Eine Schriftform für die Geltendmachung ist nicht erforderlich. Lässt einer Ihrer Kollegen die Frist verstreichen, verfällt sein Anspruch. Fristgebunden sind aber nur die Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Schadenersatz und Entschädigung.
Mit der Geltendmachung der Ansprüche ist es unter Umständen noch nicht getan. Denn kommt Ihr Arbeitgeber der Forderung nicht nach, muss Ihr Kollege innerhalb von 3 Monaten nach der Geltendmachung klagen. Die Klagefrist gilt auch für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG (§ 61b Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz).