13.10.2017

UN-Behindertenrechtskonvention: Ziele und Art. 27

Damit Sie die UN-BRK erfolgreich als Argumentationshilfe heranziehen können, müssen Sie genau über ihre Ziele und Inhalte Bescheid wissen. Deshalb habe ich für Sie die Grundsätze und zentralen Bestimmungen des Art. 27 UN-BRK zu Arbeit und Beschäftigung in der folgenden Übersicht aufgeführt.

Ziele und Grundsätze (Art. 3 UN-BRK)

  • Achtung der Menschenwürde, der Unabhängigkeit und individuellen Selbstbestimmung (Autonomie)
  • Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen
  • Nichtdiskriminierung (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich)
  • volle und gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gesellschaft
  • Gewährleistung der Chancengleichheit und Zugänglichkeit

Die wichtigsten Infos zu Art. 27 UN-BRK

Der Arbeitsbegriff in Art. 27 UN-BRK ist sehr weit gefasst. Im Mittelpunkt steht dasselbe Recht auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Dies beinhaltet nach Abs. 1 die Möglichkeit, „den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“. Das Menschenrecht auf Wahrung der Menschenwürde durch Selbstversorgung ist also darin beschrieben.

Nach Abs. 1 Satz 2 ist der Staat zu einer geeigneten Förderung verpflichtet, um u. a. die folgenden Aspekte (Auswahl) zu gewährleisten:

Abs. 1a: Verbot von Diskriminierung in allen Angelegenheiten, die das Arbeitsleben und den beruflichen Aufstieg betreffen

Beispiel: Zu erwähnen sind die Bemühungen der Landesverwaltung in Baden-Württemberg, die Bewusstseinsbildung, also die Akzeptanz von Kollegen mit Schwerbehinderung, zu verbessern. Dafür soll u. a. in den Ministerien geprüft werden, auf welche Weise die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen bei der Personalausstattung und -verteilung auf die Dienststellen machbar ist. Mögliche behinderungsbedingte Ausfälle und Minderleistungen können so innerhalb der Organisation gleichmäßig aufgefangen werden.

Abs. 1b: Gewährung des gleichen Rechts auf gerechte Arbeitsbedingungen, dasselbe Entgelt für gleichwertige Arbeit und den nötigen Arbeitsschutz

Abs. 1d: Gewährung eines wirksamen Zugangs zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, zu Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung

Abs. 1e: Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichem Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie der Unterstützung bei Suche und Erhalt eines Arbeitsplatzes sowie beim beruflichen Wiedereinstieg

Beispiel: Bei der Polizei ergeben sich Beschäftigungsverhältnisse mit Menschen mit Behinderungen meistens dadurch, dass bei Polizeibeamten im Laufe des Berufslebens körperliche, geistige oder seelische Einschränkungen auftreten. Die Polizei hat die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit diese Angestellten behinderungsgerecht weiterarbeiten können.

Abs. 1j: Förderung, Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sammeln

Beispiel: Das Sozialministerium in Baden-Württemberg hat bereits einige Außenarbeitsplätze geschaffen und möchte die Anzahl dieser Arbeitsplätze weiter erhöhen. So können Werkstattbeschäftigte ohne Druck Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sammeln.

Abs. 1k: Sicherstellung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderung

Mein Tipp

Art. 27 UN-BRK räumt Ihnen eine Vielfalt an Gestaltungs- und Argumentationsmöglichkeiten ein. Bei den Beispielen, wie eine Umsetzung konkret aussehen kann, habe ich mich auf Baden-Württemberg bezogen. Versuchen Sie, sich bei der Argumentation mit dem Arbeitgeber daran zu orientieren.

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