Der Fall: Führt ein Steuerpflichtiger kein Fahrtenbuch, werden abrechnungstechnisch für den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal 1 % des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Ein Unternehmensberater hatte nun mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen. Er nutzte alle Fahrzeuge auch privat. Seine Ehefrau hatte hingegen eidesstattlich versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Gleichwohl hat das Finanzamt die 1-%-Regelung mehrfach angewendet. Der Unternehmer klagte dagegen – erfolglos.
Das Urteil: Hier war fraglich, ob die 1-%-Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln anzuwenden ist, obwohl nur eine Person die Fahrzeuge privat nutzt. An sich hatte die Finanzverwaltung für einen solchen Fall die Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung auch nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Davon ist der Bundesfinanzhof nun aber abgewichen. Er entschied, dass die 1-%- Regelung auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt (BFH, 21.4.2010, VIII R 24/08).