27.12.2016

Tarifvertrag: VTV Bau gilt nicht allgemein

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in den Fassungen 2008, 2010 und 2014 sind laut 2 Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam. Denn die nach damaliger Rechtslage dafür erforderliche 50-%-Quote war nicht erreicht.

 

 

Der Fall: Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hatte das Bundesarbeitsministerium den VTV in den Jahren 2008, 2010 und 2014 für allgemeinverbindlich erklärt. Dadurch gelten diese Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern für alle anderen Arbeitgeber dieser Branche.

Einige Arbeitgeber klagten, weil ihrer Ansicht nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärungen gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) nicht vorlagen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt. Auch habe die Allgemeinverbindlicherklärung nicht im öffentlichen Interesse gelegen, so die Behauptung.

Das Landesarbeitsgericht hielt die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen für wirksam. Das BAG kam zu einem anderen Ergebnis (21.9.2016, Az. 10 ABR 33/15 und Az. 10 ABR 48/15).

Die Entscheidung: Das BAG erklärte die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge für unwirksam. Nach dem damaligen Wortlaut des § 5 TVG konnte das Bundesarbeitsministerium einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigten.

Für das BAG gab es keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Baubranche die 50-%-Quote erfüllt war. Insbesondere hätte die in der Allgemeinverbindlicherklärung vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der Quote nicht berücksichtigt werden dürfen, so die Richter.

Fazit: Die Feststellung der Unwirksamkeit hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Die Ausführungen des BAG können für kirchliche Mitarbeiter überall da Bedeutung erlangen, wo im Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags auch kirchliche Dienste tätig sind

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