Wird ein Arbeitnehmer nur für zwei Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt beschäftigt und bestreitet er mit dieser Beschäftigung auch nicht seinen Lebensunterhalt, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor – neben den Mini-Jobbern die zweite steuerlich begünstigte Form der geringfügigen Beschäftigung. Ein typischer Fall ist die Saisonkraft im Biergarten.