10.01.2011

Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente ist möglich

Der Fall: In einer betrieblichen Versorgungsordnung war vorgesehen, dass die Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld angerechnet wird. Außerdem war geregelt, dass eine Kürzung der gesetzlichen Rente um Abschläge, die aufgrund eines vorzeitigen Renteneintritts erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und voll zulasten des Mitarbeiters geht. Genau dieser Fall war dann bei einem Mitarbeiter eingetreten: Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.218,88 € monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine gesetzliche Rente hingegen gut 270 € mehr, genauer: 1.486,44 €, betragen. Dennoch hat die Firma die Hälfte des letztgenannten Betrags auf die Betriebsrente des Mitarbeiters angerechnet. Damit war er aber nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass der Arbeitgeber lediglich die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente hätte anrechnen können.

Das Urteil: Erfurt hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrentenhöhe die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er erst mit 65 in Rente gegangen wäre. Die entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung ist nicht zu beanstanden (BAG, 30.11.2010, 3 AZR 747/08).

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