12.10.2009

Teilzeitkräfte und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Frage: Ein Arbeitnehmer arbeitet 2 Tage in der Woche. Nun soll er zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Muss diese Untersuchung während der Arbeitszeit erfolgen?

Antworten:
a) Nein.  
b) Ja.
c) Nur, wenn die Untersuchung an einem der 2 Arbeitstage angeordnet wird, an denen ohnehin gearbeitet wird. Andernfalls muss der Arbeitgeber nicht zahlen.

 
Das ist richtig:
Sie sind als Beschäftigter Unfall- und Gesundgefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt. Arbeitsmedizinische Maßnahmen sollen Berufserkrankungen verhüten oder rechtzeitig erkennen. Teil dieser Maßnahmen sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Der Betriebsarzt ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Das heißt, ohne Ihre Zustimmung dürfen die Befunde an Ihren Arbeitgeber nicht weiter gegeben werden.

In manchen Bereichen ist eine Erstuntersuchung vor der Arbeitsaufnahme erforderlich. Nachuntersuchungen finden anschließend in regelmäßigen Zeitabständen statt. Dabei soll geprüft werden, ob eine Veränderung der Gefährdung oder des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Wichtig: Eine betriebsärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen. Das ist dann möglich, wenn er einen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz vermutet. Aber auch hier wird das Untersuchungsergebnis nur dem beschäftigten Arbeitnehmer mitgeteilt.

Die richtige Antwort zu der Frage ist b)!
Die Untersuchung finden während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers statt!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Urlaub – Resturlaub – Erfassen von Urlaubstagen

„Hilfe, ich habe ein Problem: Die Urlaubstage, die ich im Jahr 2009 genommen habe, sind nirgendwo aufgeschrieben worden. Mein Arbeitgeber ist ein recht junges Unternehmen und da geht noch einiges „drunter und drüber“.... Mehr lesen

23.10.2017
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Sonderzahlungen durch Ihren Arbeitgeber?

Viele Arbeitgeber versuchen, Ihre Arbeitnehmer mit zusätzlichen Entgeltleistungen (Gehaltsleistungen), den so genannten Sonderzahlungen, zusätzlich zu motivieren. Bei diesen grundsätzlich freiwilligen Zahlungen handelt es sich... Mehr lesen