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19.08.2009So lange müssen und dürfen Sie höchstens arbeiten

Zum Schutz Ihrer Gesundheit hat der Gesetzgeber Höchstarbeitszeiten bestimmt, die sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber einhalten müssen.
Grundsatz: Höchstarbeitszeit 8 Stunden
§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Sie an Werktagen (Montag bis Samstag) max. 8 Stunden arbeiten dürfen. Der Werktag im Arbeitszeitrecht beginnt nicht um 0 Uhr, sondern mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Beispiel:
Arbeitsbeginn Montag, 08.00. Der Werktag endet dann am Dienstag um 08.00. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie max. 8 Stunden arbeiten.
Aber: Verlängerung bis auf 10 Stunden möglich
§ 3 ArbZG ermöglicht aber auch die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden. Die wöchentliche Obergrenze beträgt also 6 x 10 Stunden = 60 Stunden. Aber Vorsicht: Innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten (oder 24 Wochen, je nach individueller Regelung oder ersatzweise Entscheidung Ihres Arbeitgebers) müssen Sie im Durchschnitt wieder auf max. 8 Stunden am Tag kommen. Es handelt sich also nicht um eine permanente Verlängerung.
Ausnahmen:
Das ArbZG sieht von diesen Grundsätzen einige Ausnahmen vor, so z.B.:
- Durch einen Tarifvertrag kann mehr als 10 Stunden Arbeit vorgesehen werden, wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt.
- Durch einen Tarifvertrag kann der Ausgleichszeitraum (= die oben genannten 6 Monate / 24 Wochen) abweichend geregelt werden.
- In Notfällen (§ 14 ArbZG).
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Grenzen einzuhalten. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seines Direktionsrecht dafür sorgen, dass Sie diese Grenzen einhalten können und die Arbeit entsprechend organisieren. Sie selbst dür-fen aber auch nicht einfach mehr arbeiten. Denn das würde einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten auslösen, auf den Ihr Arbeitgeber sogar mit einer Abmahnung reagieren könnte.
Häufiges Problem: Nebentätigkeiten
Wenn Sie einen Nebenjob haben, werden die Arbeitszeiten aus Ihrem Hauptjob und dem Nebenjob zusammen gerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Daher findet sich in den Arbeitsverträgen oft der Hinweis, dass Sie ein weiteres Arbeitsverhältnis nur eingehen dürfen, wenn der Arbeitgeber hierüber informiert ist. Achten Sie zur Vermeidung von Abmahnungen in diesem Fall besonders darauf, dass Sie die Höchstgrenze der zulässigen Stunden (s.o.) nicht überschreiten.
Neben dem ArbZG sind aber auch Arbeitsvertrag und Tarifvertrag zu beachten
Neben dem durch das ArbZG geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrecht spielen aber auch Tarifvertrag und Arbeitsvertrag eine entscheidende Rolle. Denn hier ist geregelt, welche Stundenzahl Sie konkret erbringen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Ausnahme hiervon: Der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag sieht eine wirksame Verpflichtung zu Überstunden vor oder diese ergeben sich aus dem arbeitsvertraglichen Treuegrundsatz.
Beispiel:
Sie sind arbeitsvertraglich zu 30 Stunden Arbeit / Woche verpflichtet und haben diese bereits abgearbeitet. Wegen eines drohenden Hochwassers, das die Produktionsräume zu überschwemmen droht, fordert Ihr Arbeitgeber Sie auf, beim Ausräumen der Räume zu helfen. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Treuegrundsatzes sind Sie verpflichtet, in diesem Notfall die Überstunden zu leisten.
Auf jeden Fall bildet das ArbZG die Obergrenze.





