11.04.2011

Tarifliches Urlaubsgeld und Rückzahlungsklausel

In diesem Fall hat sich ein Arbeitgeber etwas ganz Gemeines ausgedacht: Er hatte ein tarifliches Weihnachtsgeld zu zahlen. Da er es nicht allen Arbeitnehmern gönnte, ließ er sich einen Zettel unterschreiben, wonach die Arbeitnehmer sich verpflichteten, das Geld zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Januar gekündigt ist. Nur wer diesen Zettel unterschrieben hat, hat überhaupt Weihnachtsgeld bekommen.  
Und nun raten Sie, was geschehen ist? Ein Kollege hat das Geld bekommen und wurde sodann gekündigt. Deshalb wurde nun das Weihnachtsgeld mit der Januar-Abrechnung wieder abgezogen. Nun möchte er wissen, ob dies rechtmäßig ist.

Nein, ist es natürlich nicht. Der Knackpunkt liegt hier darin, dass ein Arbeitnehmer auf tarifliche Ansprüche nicht verzichten kann! Es unterliegt nicht seiner Befugnis, darüber überhaupt zu verfügen. Letztendlich soll dieses ein Schutz von Arbeitnehmern sein.

Und auch das Verrechnen des vermeintlichen Rückzahlungsanspruchs mit dem Januargehalt läuft häufig ins Leere. Dazu ist in vielen Fällen der Arbeitgeber nicht berechtigt, da auf jeden Fall die pfändungsfreien Beträge dem Arbeitnehmer zustehen. In dieser Höhe ist eine Verrechnung auf keinen Fall möglich!

Also: Wehren Sie sich!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit einführen will: Das müssen Sie als Betriebsrat wissen

Der Bundestag hat kürzlich Verbesserungen zum Kurzarbeitergeld verabschiedet. Das hat seinen Grund. Denn die Konjunkturaussichten sind weiterhin trübe. Es ist damit zu rechnen, dass die wirtschaftliche Lage weitere Unternehmen... Mehr lesen

23.10.2017
Betriebsversammlung: Hier sind Sie der Chef

Veranstalter und Hausherr von Betriebsversammlungen sind Sie als Betriebsrat (§ 42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Sie haben das erste und das letzte Wort – und auch zwischendurch müssen Sie immer wieder die Stimme... Mehr lesen