01.03.2010

Dumpinglöhne – auch 400-€-Kräfte sind geschützt

Viele Arbeitgeber meinen noch immer, Aushilfen wären keine vollwertigen Arbeitnehmer. Das ist nicht richtig! Lediglich hinsichtlich der Sozialbeiträge und Steuern gibt es einige Besonderheiten. Arbeitsrechtlich sind 400-€-Minijobber aber genauso zu behandeln, wie Vollzeitkräfte. Dies gilt auch für das Verbot der Dumpinglöhne. 
Gerade im Minijob-Bereich sind Dumpinglöhne leider an der Tagesordnung.

Auch Minijobber haben Anspruch auf die anteilig gleiche Bezahlung wie vergleichbare Vollzeitkräfte im Betrieb. Diskriminierungen sind verboten. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, der mit der Teilzeitarbeit nichts zu tun hat, dürfen Sie eine geringere Bezahlung erhalten.

Dumpinglöhne können sogar sittenwidrig sein.

So hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass Arbeitgeber mit hohen Schadenersatzforderungen und Nachzahlungen rechnen müssen, wenn sie sittenwidrige Löhne zahlen. Das kann über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses geschehen. Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind Löhne dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Lohnhöhe und der Arbeitsleistung besteht (Urteil vom 18.03.2009, Az.: 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08).

Gilt für Sie ein Tarifvertrag, ist Ihr Arbeitgeber auch bei den Minijobbern daran gebunden.

Gilt kein Tarifvertrag können aber trotzdem sittenwidrige Löhne vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hält die 2/3-Grenze für angemessen. Bekommen Sie als Minijobber 2/3 des Tariflohns, ist das noch in Ordnung. Bekommen Sie weniger, handelt es sich um einen sittenwidrigen Dumpinglohn und Lohnwucher. Damit können Sie den Tariflohn fordern, auch wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet.

Fazit: 400-€-Jobber sind genauso geschützt wie alle anderen Arbeitnehmer. Das gerade in diesem Bereich häufig vorkommende Lohn-Dumping ist sittenwidrig.

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