19.08.2009

Gibt es Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen?

Ungeachtet des Gleichbehandlungsgrundsatzes stellt eine Gratifikations- oder Sonderzahlung in der Regel auch einen Motivationsanreiz für die Zukunft dar. Insoweit hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, aus dem Unternehmen ausscheidende Mitarbeiter von derartigen Leistungen auszuschließen.

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch, z. B. nach Kündigung, ausscheidet. Zudem muss der Arbeitgeber in diesem Fall eine einvernehmliche und eindeutige Rückzahlungsklausel mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart haben. Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber in der Regel keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Wichtig: Sofern es Zweifel hinsichtlich der Eindeutigkeit der Klausel gibt, gehen diese zu Lasten Ihres Arbeitgebers. Zudem ist nur dann von einer rechtmäßigen Rückzahlungsklausel auszugehen, wenn Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung Ihre Betriebstreue belohnt. Bezieht sich die Zahlung hingegen auf von Ihnen geleistete Arbeit in der Vergangenheit, kann Ihr Arbeitgeber nicht auf eine Rückzahlung bestehen.

Darüber hinaus muss bei einer Rückzahlungsklausel auch immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Damit sollen eventuelle Benachteiligungen für Sie als Arbeitnehmer möglichst ausgeschlossen werden.

Nach der Rechtsprechung gelten folgende Rückzahlungsfristen als angemessen:

Sonderzahlung bis 100 EURO Rückzahlungsklausel nicht rechtmäßig
Sonderzahlung geringer als ein Monatsgehalt Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3. des Folgejahres
Sofern Sie Ihren Arbeitsvertrag vorher kündigen, hat Ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzahlung.
Sonderzahlung entspricht einem Monatsgehalt Bei Kündigungsrecht von sechs Wochen bis zum Quartalsende darf der Arbeitnehmer erst zum 30.6. des Folgejahres kündigen, wenn er eine Rückzahlung vermeiden will.
Hat der Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen, muss zunächst einmal die Drei-Monats-Frist eingehalten werden. Das heißt, der Arbeitnehmer kann erst nach dem 31.3. des Folgejahres kündigen. Bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen könnte er dann aber zum 30.4. des Jahres fristgerecht kündigen, ohne die erhaltenen Sonderzahlung zurückzahlen zu müssen.
Sonderzahlung über ein Monatsgehalt, jedoch geringer als zwei Monatsgehälter Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum 30.6. des Folgejahres
Sonderzahlung entspricht zwei Monatsgehältern Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum 30.9. des Folgejahres
Sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen dennoch früher verlassen will, sieht der Gesetzgeber eine gestaffelte Rückzahlungspflicht vor.

Bei der Aufstellung handelt es sich um Richtwerte aus früheren Entscheidungen der Arbeitsgerichte im Zusammenhang mit der Zahlung von Weihnachtsgeld und der anschließenden Kündigung durch Arbeitnehmer.

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