Lexikon
- Massenentlassung
- Eine Massentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber in kurzer Zeit einen Großteil seiner Mitarbeiter entlassen möchte. Er muss dabei § 17 des Kündigungsschutzgesetzes beachten und der Agentur für Arbeit die Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigung anzeigen. Zahlenmäßig liegt eine Massenentlassung vor, wenn Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern entlassen werden, oder
- 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern sowie von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern.
- Mitarbeiterführung
Mitarbeiterführung ist die „Anleitung“ der Mitarbeiter durch den Vorgesetzten. Diese kann autoritär oder freundschaftlich sein - oder auch eine Mischung aus beidem.
- Mitarbeiterkontrolle
Hier geht es um die Überwachung von Arbeitnehmern: Wird genug geleistet, wird gestohlen ...? Der Arbeitgeber muss hier immer das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ausreichend beachten und auch den Betriebsrat beteiligen.
- Mitbestimmung
Bei der Reglung einzelner Sachverhalte, etwa personeller Einzelmaßnahmen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen. Der Betriebsrat kann sogar regelnd mitwirken. Oberbegriff dieser Beteiligungsverfahren ist Mitbestimmung.
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