Lexikon
- Tarifvertrag
Der Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband geschlossen. Tarifverträge können zu den verschiedensten arbeitsrechtlichen Bereichen geschlossen werden, wie Urlaub, Sonderzahlung, Vergütung. Bei Tarifbindung wirkt er unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein.
- Teilkündigung
So wird die Kündigung einzelner Vertragsbestandteile genannt. Teilkündigungen sind grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam.
- Teilzeitbeschäftigte
Arbeiten Arbeitnehmer nicht in Vollzeit, werden sie Teilzeitbeschäftigte genannt. Sie sind aber vollwertige Arbeitnehmer.
- Treuepflicht
Sie ist das Gegenstück zur arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht. Arbeitnehmer dürfen keine Betriebsgeheimnisse verraten bzw. keinen bösen Leumund gegenüber dem Arbeitgeber geben.
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