04.07.2010

Lohndumping ist Straftat – wichtiges und richtiges neues Urteil

Das Landgericht Magdeburg hat einen Reinigungsunternehmer verurteilt. Er hatte mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma in 2002 bis 2007 russisch sprechende Arbeitnehmerinnen in westlichen Bundesländern für Toiletten- und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und Schnellrestaurants zu geringen Stundenlöhnen bis in den 1-€-Bereich beschäftigt. Offiziell waren die weiblichen Arbeitskräfte als so genannte Minijobber beschäftigt. Sie mussten jedoch tatsächlich bei einem Monatslohn zwischen 60 und 300 Euro bei einem Arbeitseinsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten. Der Stundenlohn lag damit weit unter dem allgemeinverbindlichen Mindestlohn von 7,68 Euro pro Stunde – etwa im 1-€-Bereich. 
Damit hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung, nämlich die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn gezahlt. Das erfüllt nach Auffassung des Landgerichts Magdeburg den Straftatbestand des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt.

Ein Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er den sozialversicherungsrechtlichen Einzugstellen Beiträge zur Sozialversicherung nicht zahlt. Somit ist erstmals ein Urteil gefällt worden, nach welchem nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch eine Straftat bei dem Vorenthalten von Mindestlöhnen vorliegt. Diese Straftat kann sogar in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden. Im aktuellen Fall hat der Reinigungsunternehmer lediglich 1.000 Euro Geldstrafe zahlen müssen.

Wie diese äußerst geringe Strafe zustande kommt, lässt sich bislang nicht ersehen. Da insgesamt ein Schaden von über 100.000 Euro entstanden ist, scheinen die Richter große Milde haben walten zu lassen.

Leider hat das Gericht nichts zur Strafbarkeit des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gesagt. Wer bewusst und vorsätzlich so geringe Löhne zahlt, macht sich auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schuldig. Offensichtlich gibt es hier noch keinen Straftatbestand, der dies berücksichtigt. Der Gesetzgeber ist gefordert!

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