22.06.2009

Kündigung und Aufhebungsvertrag – Ihre Rechte bei der Arbeitsagentur

In der vergangenen Woche erreichte mich wieder einmal die Frage, ob Sie als Arbeitnehmer ohne weiteres einen Aufhebungsvertrag abschließen können.

Die Problematik liegt in Folgendem: Natürlich können Sie jederzeit und zu jedem Termin einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber abschließen. Aufpassen sollten Sie nur, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen wollen.  
Sie dürfen nämlich Ihre Arbeitslosigkeit nicht selbst verursacht haben. Dann erhalten Sie eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Die Sperre wird in der Regel für 12 Wochen verhängt. Beachten Sie aber auch, dass sich der Gesamtbezug des Arbeitslosengeldes um ¼ verringert. Falls Sie also einen Anspruch auf 1 Jahr Arbeitslosengeld grundsätzlich hätten, bekommen Sie dieses Jahr nicht komplett nach Ablauf der Sperrfrist von 12 Wochen ausgezahlt. Die Zahlungen beginnen also später und die Dauer ist kürzer.

Nach einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird aber dann keine Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhängt, wenn

  • Sie ohne den Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hätten,
  • der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist beachtet, also das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag erst zu dem Zeitpunkt beendet wird, zu dem auch eine Beendigung durch eine Kündigung möglich gewesen wäre, und
  • eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Brutto-Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr bezahlt wird und
  • Sie nicht durch allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz unkündbar sind.


Fazit:
Eine solche Regelung können Sie jederzeit abschließen, ohne dass Sie eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur zu befürchten haben. Die Abfindung wird auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sofern Sie die Kündigungsfrist beachten.

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