28.08.2009

Krankheitsbedingte Kündigung – Teil 2

Gestern hatte ich Ihnen einige grundsätzliche Erwägungen zu einer krankheitsbedingten Kündigung mitgeteilt. Heute lesen, was ein Arbeitgeber alles zu beachten hat.

Ein Arbeitgeber hat bei einer krankheitsbedingten Kündigung zunächst erhebliche Vorarbeiten zu leisten.  
1. Stufe: Negative Gesundheitsprognose

Zunächst muss Ihr Arbeitgeber von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen können. Daran fehlt es, wenn Sie in absehbarer Zeit wieder gesund werden.

Um so eine negative Prognose erstellen zu können, müssen Sie mindestens 6 Wochen arbeitsunfähig sein. Kürzere Fehlzeiten können niemals eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen. Zudem darf der Zeitpunkt Ihrer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht vorhersehbar sein. Ist in absehbarer Zeit mit einer Gesundung zu rechnen, kann und darf Ihr Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung nicht aussprechen. Es kann also im Einzelfall positiv sein, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber schon einmal mitteilen, dass er bald wieder mit Ihnen rechnen muss.

2. Stufe: Die Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen müssen erheblich sein.

Neben der soeben besprochenen negativen Gesundheitsprognose müssen auch die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein. Letztendlich darf Ihrem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zuzumuten sein. So hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden, dass eine Krankheit über 18 Monate mit völlig ungewissem Ausgang für eine krankheitsbedingte Kündigung ausreicht.

3. Stufe: Die Interessenabwägung

Stets muss Ihr Arbeitgeber abschließend eine Interessenabwägung vornehmen. Zu Ihren Gunsten können hier die sozialen Daten wie Ihr Alter, Ihre Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Insbesondere, wenn die Erkrankung auf einer betrieblichen Ursache beruht, geht die Interessenabwägung häufig zu Lasten des Arbeitgebers aus.

Achtung: Falls Sie bereits lange Zeit erkrankt sind, muss Ihr Arbeitgeber, um eine Kündigung vor Gericht gewinnen zu können, fast immer ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt haben. Dies ist zwar keine formale Voraussetzung, jedoch bei der Interessenabwägung stets zu berücksichtigen. Ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement kann jedoch nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Letztendlich sollen sich alle Betroffenen an einen Tisch setzen und darüber nachdenken, wie ihre Krankheit überwunden werden kann.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Betriebsräte aufgepasst: Keine Berater voreilig hinzuziehen

Ziehen Betriebsräte Berater hinzu, kann das ihr gutes Recht sein. Dürfen sie jedoch Berater nicht hinzuziehen, bleiben sie später selbst auf den Kosten sitzen. Hier ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts München,... Mehr lesen

23.10.2017
Wahl und Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden

Grundsätzlich gilt ja: Jeder Betriebsrat (mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben) hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen. So regelt es § 26 Abs. 1 S. 1... Mehr lesen