Du meine Güte, als wenn es erkrankte Menschen nicht schon schwer genug hätten: Ein Arbeitnehmer war in der Probezeit tätig. Sodann erfuhr der Arbeitgeber, dass sein Arbeitnehmer eine HIV-Infektion hat. Und was geschah? Er kündigte dem Arbeitnehmer aus Gründen der Arbeitssicherheit!
Der Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 21. Juli 2011, Az.: 17 Ca 1102/11). Er war der Auffassung, dass die Kündigung einerseits willkürlich sei, andererseits könne er nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Entschädigung verlangen.
Das Arbeitsgericht Berlin war jedoch anderer Ansicht. Die Kündigungsschutzklage wies das Gericht ab, da das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestand. Erst nach 6 Monaten beginnt der allgemeine Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. So ist innerhalb der ersten 6 Monate ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne eine Begründung jederzeit möglich. Besonderer Kündigungsschutz infolge einer Schwerbehinderung bestand nicht. Außerdem hielt das Gericht die Kündigung nicht für willkürlich. Es befand die aufgeführten Gründe des Arbeitgebers sogar für nachvollziehbar.
Auch eine Entschädigung hinsichtlich einer Diskriminierung lehnte das Gericht ab. Letztendlich beeinträchtige eine HIV-Infektion nicht die Betroffenen in Ihrer Erwerbsfähigkeit. Daher liegt keine Behinderung vor und eine Diskriminierung bezüglich einer Behinderung scheidet somit aus.
Fazit: Arbeitnehmer sollten ihrem Arbeitgeber Krankheiten wie bspw. eine HIV-Infektion möglichst nicht offenbaren. Die Folgen sind schnell absehbar …