Manche Tätigkeiten verbietet das Mutterschutzgesetz ganz, weil Sie Ihre Gesundheit oder die Ihres Babys gefährden. Diese Tätigkeiten dürfen Sie von Beginn der Schwangerschaft an nicht ausüben.
Gehört eine der folgenden Tätigkeiten zu Ihren beruflichen Aufgaben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher früh über Ihre Schwangerschaft informieren:
Sobald Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft erfährt, muss er Ihnen eine andere Aufgabe zuweisen.
Ihr Arbeitgeber kann Sie zum Beispiel
Bleiben Sie an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz und üben dort nur andere Tätigkeiten aus, geht das Ihren Betriebsrat – soweit vorhanden – nichts an.
Versetzt Ihr Arbeitgeber Sie hingegen auf einen anderen Arbeitsplatz, ist diese Maßnahme wie jede andere Versetzung auch mitbestimmungspflichtig.
Die Bezahlung darf sich durch die neue Tätigkeit nicht ändern. Sie erhalten also das vorherige Gehalt sowie entsprechende Zulagen weiter.
Findet Ihr Arbeitgeber keinen Ausweichjob für Sie, muss er Sie freistellen – bei vollem Gehalt.
Auf einige Rechte – beispielsweise die Freistellung von Fließband- oder Nachtarbeit – können Sie als Schwangere trotz des Mutterschutzes verzichten. Allerdings benötigen Sie dafür die Zustimmung Ihres Arztes und – falls vorhanden – Ihres Betriebsrates. Und der Arbeitgeber muss Ihren Einsatz zudem bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Auch Nachtschichten können Sie im Mutterschutz freiwillig übernehmen.