24.11.2010

Wenn der EuGH deutsche Gesetze kippt, fallen dann auch Ihre vertraglichen Regelungen?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war im Februar 2003 wegen seines Alters befristet eingestellt worden. § 14 Abs. 3 Satz 3 TzBfG a. F. erlaubte seinerzeit die sachgrundlose Befristung von Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahrs. Später wurde die Regelung zur Altersbefristung vom EuGH für unwirksam erklärt, weil sie europarechtswidrig ist. Also machte auch der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend und kam damit vor dem BAG durch. Die deutschen Richter beriefen sich auf das Urteil des EuGH und erklärten, dass die Altersbefristung in der Fassung von 2003 nicht mehr angewendet werden darf. Das bedeutete, dass der Arbeitnehmer nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Der Arbeitgeber wollte sich das aber nicht gefallen lassen. Er sah seine Vertragsfreiheit und sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist). Also klagte er sich durch die Instanzen – bis hin zum Bundesverfassungsgericht.

Das Urteil: Allerdings war das vergeblich. Der EuGH hat im Rahmen seiner Kompetenz gehandelt. Nur wenn er eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung begangen hätte, wäre das Urteil in Deutschland nicht anwendbar. Der Arbeitgeber wird auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm kein Vertrauensschutz für die „Altregelung“ gewährt wurde. Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht hat Anwendungsvorrang. Deshalb durfte das BAG auch gar keinen Vertrauensschutz geben. Und letztlich hat auch der gesetzliche Richter entschieden. Denn die BAG Richter haben selbst geurteilt und mussten die Sache nicht erst dem EuGH vorlegen (BVerfG, 6.7.2010, 2 BvR 2661/06).

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