Der Fall: Ein Arbeitnehmer war von Anfang 2006 bis Ende Juni 2007 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Arbeitgeber die Personalakte des Beschäftigten zunächst weiter. Denn im Rahmen eines Zeugnisrechtsstreits wurde dem früheren Beschäftigten mitgeteilt, dass es Gründe gibt, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Um dies zu ergründen, verlangte der Beschäftigte von seinem Ex-Arbeitgeber, ihm Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Schließlich habe man ihm Illoyalität vorgeworfen. Anhand der Personalakte müsse er erfahren, welcher Sachverhalt damit gemeint sei. Es sei anzunehmen, dass die Personalakte unrichtig sei. Der Arbeitgeber wollte dem ehemaligen Mitarbeiter die Einsichtnahme jedoch nicht erlauben. Das Arbeitsverhältnis sei zwischenzeitlich ja beendet. Der Beschäftigte klagte nun.
Das Urteil: Mit Erfolg. Die Einsichtnahme muss dem ehemaligen Mitarbeiter gewährt werden. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich für einen Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse ergeben, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen (BAG, 16.11.2010, 9 AZR 573/09).