23.03.2011

Prüfungsmöglichkeit des Gerichts ist eingeschränkt

Der Fall: In diesem vom BAG entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber entschlossen, das von ihm betriebene Orchester aus wirtschaftlichen Gründen zu verkleinern, weil ihm staatliche Zuschüsse gekürzt worden waren. Dementsprechend wurde einem Hornisten gekündigt. Der klagte sich daraufhin durch die Instanzen. Sein Argument: Die Entlassung sei aus künstlerischen Gründen nicht zweckmäßig, weil ein Horn in einem Orchester unverzichtbar sei. Doch das BAG war – wie schon die Vorinstanzen – auf diesem Ohr taub. Die Verkleinerung des Orchesters erfolgte aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Ob sie – an musikalischen Maßstäben gemessen – richtig war, ist nicht zu prüfen. Jedenfalls war die Kündigung nicht missbräuchlich (BAG, 27.1.2011, 2 AZR 9/10).

Das Urteil: Es bleibt also dabei, dass bei betriebsbedingten Kündigungen der Prüfungsspielraum für die Gerichte sehr eingeschränkt ist. Solange Sie sich nicht im Rahmen der Willkür bewegen, haben Sie faktisch freie Hand.

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