09.06.2010

Wegnahme ausgesonderter Betriebsmittel: Kündigung?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit über 12 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Feste Regeln für den Erwerb aussortierter Materialien gab es dort nicht. 2007 wurden dann 30 Jahre alte Werkbänke durch neue ersetzt. Die Mitarbeiter konnten für private Zwecke Bedarf anmelden, was aber keiner tat. Die Werkbänke wurden daraufhin zwischengelagert. Als sich später für den eingangs erwähnten Arbeitnehmer eine private Nutzungsmöglichkeit abzeichnete, meldete er seinen Bedarf an. Er lud zudem erkennbar einen Teil der Werkbank in sein Auto. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Daraufhin kam es zur Klage des Arbeitnehmers.

Das Urteil:
Er gewann. Die eigenmächtige Wegnahme geringwertiger, vom Arbeitgeber ausgesonderter Gegenstände kann zwar grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Umstände des Einzelfalls sprechen hier aber für den Arbeitnehmer: Es lag ein Missverständnis vor; der Arbeitnehmer dachte, er dürfe die Bank mitnehmen. Eine Abmahnung hätte somit vollkommen ausgereicht (LAG Schleswig-Holstein, 13.1.2010, 3 Sa 324/09).

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