14.02.2017

Neue ArbStättV im Jahr 2017

Am 2.11.2016 hat das Bundeskabinett eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Unter anderem werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV integriert – und auch andere Regelungen werden angepasst bzw. modernisiert.

 

Hier die Eckpunkte der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Überblick:

  • Telearbeitsplatz in der Wohnung der Arbeitnehmer
: Der Begriff des Telearbeitsplatzes wird definiert und diesbezügliche Anforderungen werden festgeschrieben. Erforderlich ist unter anderem eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. „Mobile Arbeit“, z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit, fällt nicht in den Schutzbereich der ArbStättV.
  • Arbeitsschutzunterweisung
: Die Pflicht zur Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten gibt es bereits, diese wird nun aber konkretisiert. Sie bezieht sich z. B. auf Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.
  • Umgang mit psychischen Belastungen: Nunmehr müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Gemeint sind z. B. Belastungen und Beeinträchtigungen durch Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
  • Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen
: Eine Sichtverbindung nach außen wird nur für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume benötigt. Ausnahmen gelten dann, wenn aus baulichen oder betrieblichen Gründen eine Sichtverbindung nach außen nicht möglich ist, wie z. B. in Einkaufszentren.

Die Verordnung soll Anfang des Jahres 2017 in Kraft treten, ein genaues Datum ist aber nicht bekannt. Ich werde Sie dann selbstverständlich umgehend informieren.

Jedes Stück Arbeitsschutz, welches festgeschrieben wird, schafft Sicherheit für Sie als Betriebsrat (und natürlich für die Arbeitnehmer) – und Handlungspflicht für Ihren Arbeitgeber

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