28.12.2010

Weihnachtsfeier – Eine Nachlese

Hatten Sie eine schöne Weihnachtsfeier? Oder hat Ihr Chef Sie erst gar nicht eingeladen?

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ist es ganz klar, wann eine Weihnachtsfeier vorliegt.  
Nehmen an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nur Führungskräfte teil, ist der Aufwand für die Feier nicht steuerlich begünstigt. Voraussetzung für eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ist nämlich, dass die Teilnahme an der Weihnachtsfeier grundsätzlich allen Mitarbeitergruppen offen steht. Eine Weihnachtsfeier nur für Führungskräfte wollte der Gesetzgeber sicherlich steuerlich nicht fördern (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005, Az.: 12 K 70/04).

Und auch sozialversicherungsrechtlich sieht es ähnlich aus. Arbeitnehmer, die auf der Weihnachtsfeier einen Unfall erleiden, haben Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft. Aber auch hier gilt: Die Veranstaltung muss eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein und damit allen Beschäftigten offen stehen. So hat es das Bundessozialgericht entschieden. Die Veranstaltung muss schon von ihrer Zielsetzung her auf eine möglichst umfassende Teilnahme abzielen (Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 2 U-27/08 R).

Fazit: Diese Grundsätze gelten natürlich nicht nur für Ihre Weihnachtsfeier, sondern auch für das nächste Sommerfest und ähnliche Veranstaltungen.

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