04.09.2011

Strafanzeige gegen den Arbeitgeber – haften Sie für Schäden?

Selbstverständlich dürfen Sie gegen Ihren Arbeitgeber bei schweren Straftaten eine Strafanzeige stellen. Trotzdem sollten Sie das genau überdenken, da das Arbeitsverhältnis dadurch natürlich extrem belastet wird. Und häufig entstehen Ihrem Arbeitgeber durch die Erstattung einer Strafanzeige erhebliche Schäden.  
So war es auch in einem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm geschehen (Urteil vom 21.07.2011, Az.: 11 Sa 2248/10):

Eine Arbeitnehmerin und deren Lebensgefährte stellte eine Strafanzeige gegen einen Klinikdirektor wegen fahrlässiger Tötung von Patienten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren jedoch ein. Die Information gelangte an die Medien und es entstand für die Klinik ein Schaden von 1,5 Millionen Euro. Diesen Betrag wollte der Arbeitgeber nun von den Anzeigenerstattern ersetzt erhalten.

Aber nicht mit dem LAG! Nach seiner Ansicht muss kein Arbeitnehmer bei Erstattung einer anonymen Anzeige damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörden den Fall in die Öffentlichkeit bringen.

Jedoch Vorsicht: Die Erstattung einer Strafanzeige ist dann eine pflichtwidrige Handlung, wenn sie mutwillig erfolgt und völlig haltlos ist.

Generell dürfen Sie jedoch Strafanzeigen erstatten: Ich hatte erst kürzlich in meinem Blog auf die neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen. Danach ist die Meinungsfreiheit eines Arbeitnehmers grundsätzlich höher zu bewerten als eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers!

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