22.05.2009

Verzicht auf Probezeit – sicher ist das nicht

Der Vatertag ist vorbei und heute Morgen rief mich direkt eine Mandantin an. Sie war bei ihrem Arbeitgeber seit 16 Jahren angestellt, hatte dann aber das Unternehmen verlassen und war zu einem Konkurrenten gewechselt. Um sicher zu gehen, dass sie dort auch bleiben kann, hatte sie auf Folgendes bestanden: Sie wollte keine Probezeit vereinbaren.

Nun kam es wie es kommen musste: Nach jetzt fast 6-monatiger Betriebszugehörigkeitszeit beim neuen Arbeitgeber kam die Kündigung. Nun wollte sie von mir wissen, ob das überhaupt rechtens sei. 
Leider musste ich ihr sagen, dass der Verzicht auf die Probezeit vor einer Kündigung nicht schützt. Häufig wird die Probezeit mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verwechselt. Ab einer bestimmten Betriebsgröße greift nach dem Ablauf von 6 Monaten der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung benötigt.

Der Verzicht auf die Probezeit bewirkt nur, dass der Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist einzuhalten hat. Während er innerhalb der Probezeit binnen 14 Tagen kündigen kann, ist er ohne Probezeit mindestens an eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende gebunden.

Beispiel:
Ihr Chef möchte Ihnen heute, am 22. Mai, kündigen. Innerhalb der Probezeit kann er das zu Freitag, dem 05. Juni. Ohne Probezeit ist die Kündigung frühestens zum 30. Juni möglich.

Insoweit wird meine Mandantin von dem Verzicht auf die Probezeit nicht profitieren. Was der Arbeitgeber aber noch nicht weiß: Sie ist auch schwanger und hat daher besonderen Kündigungsschutz! Das werde ich ihm gleich einmal mitteilen.

Wenn Sie also sicher gehen wollen, vereinbaren Sie nicht nur den Verzicht auf die Probezeit, sondern auch, dass das Kündigungsschutzgesetz bereits ab dem ersten Arbeitstag Anwendung findet. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

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