29.05.2010

Arbeitsverträge – Teil 2: Die Schriftform

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Die Schriftform

 
Gestern haben Sie bereits gelesen, dass mündliche Arbeitsverträge rechtswirksam sind. Manchmal ist es für einen Arbeitgeber aber auch zwingend erforderlich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Das gilt insbesondere für befristete Arbeitsverträge. Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform.
Das bedeutet: Haben Sie einen befristeten Vertrag nur mündlich abgeschlossen, ist die Befristung unwirksam. Das gilt aber nicht für den gesamten Vertrag! Sie haben dann vom ersten Tag an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das gilt übrigens auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber nach einigen Tagen der Arbeitsaufnahme kommt und mit Ihnen einen schriftlichen Vertrag abschließen will. Erfolgt hier eine Befristung ohne Grund, also nur unter Angabe eines Beendigungsdatums, ist eine Befristung nicht mehr möglich.

Außerdem haben Arbeitgeber das Nachweisgesetz zu beachten. Danach hat Ihr Arbeitgeber

  • nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • die wesentlichen Vertragsbedingungen
  • schriftlich nieder zu legen,
  • die Niederschrift zu unterzeichnen und
  • sie Ihnen auszuhändigen.

Da das Gesetz von Ihrem Arbeitgeber diesen Nachweis verlangt, ist es für ihn vielfach einfacher, gleich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ein solcher schriftlicher Vertrag verhindert auch

  • Rechtsstreitigkeiten und
  • Beweisschwierigkeiten.

So wissen beide Parteien bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag gleich, woran sie sind. So werden in einem schriftlichen Vertrag selten Regelungen über die Höhe des Lohns, über die Anzahl der Urlaubstage und über die tatsächlich auszuführenden Tätigkeiten vergessen. Das kann bei mündlichen Verträgen schon einmal passieren und der erste Streit ist vorprogrammiert.

Fazit: Fordern Sie Ihren neuen Arbeitgeber auf, mit Ihnen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen!

Morgen lesen Sie alles zu einem „normalen“ unbefristeten Arbeitsvertrag.

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