10.04.2011

Arbeit im Getränkemarkt und jetzt auch noch Paketshop – Muss der Arbeitnehmer das?

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit längerer Zeit bereits in einem Getränkeshop. Nunmehr hat der Arbeitgeber entschieden, auch noch einen Paketshop hinzuzunehmen, den der Arbeitnehmer mit bearbeiten soll. Muss er diese Arbeiten übernehmen? Und kann er mehr Geld verlangen?  
Hier ist ein Blick in den Arbeitsvertrag ganz wichtig. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie im Getränkemarkt arbeiten sollen, müssen Sie keinerlei Tätigkeiten in einem Paketshop verrichten. Ihr Arbeitsverhältnis hat sich durch den Arbeitsvertrag dann konkretisiert auf Tätigkeiten im Getränkemarkt. Und dazu gehört eben nicht die Annahme und Ausgabe von Paketen.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag aber weiter nichts und werden Sie beispielsweise als „Angestellter“ beschäftigt, wird es schon schwieriger für Sie. Dann ist die Übertragung von Arbeiten im Paketbereich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Er wird Ihnen also weitere Aufgaben aufs Auge drücken können und mehr Geld erhalten Sie dadurch nicht.

Mein Tipp: Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Als weiteres treten Sie in Gehaltsverhandlungen ein. Es ist der richtige Zeitpunkt, Ihrem Arbeitgeber klar zu machen, dass Sie weitere Arbeiten übernehmen und dafür auch mehr Geld erhalten sollten!

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