25.06.2009

Arbeitsverträge – So sollte Ihr Minijob auf 400-€-Basis geregelt sein

Als 400-€-Kraft sollten Sie stets aufpassen, dass Ihr durchschnittliches Monatsentgelt nicht die 400 € übersteigt. Mehrere 400-€-Jobs addieren Sie. Zusammengerechnet dürfen Sie aber auch hier nicht die 400-€-Grenze übersteigen. Möglich ist, eine Hauptbeschäftigung und eine oder mehrere 400-€-Jobs zu haben. Aber auch hierbei dürfen die Nebenjobs, sei es nun einer oder mehrere, diese Entgeltgrenze nicht überschreiten. 
Andernfalls wird Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig!

Sie haben auch Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Das gilt jedenfalls dann, wenn Ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen solche Leistungen bekommen. Alles andere wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist es untersagt, einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln, als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Natürlich haben Sie nur Anspruch auf eine anteilige Zahlung der Sonderleistungen, entsprechend Ihrer Arbeitszeit.

Auch sollten Sie unbedingt auf Tarifverträge achten. Gilt in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten, ein Tarifvertrag, erhalten auch Sie die dort festgeschriebenen Leistungen anteilig.

Die Rentenversicherung: Da Sie keine eigenen Beiträge an Kranken- und Rentenversicherung abführen, sind Sie auch nicht pflichtversichert. Sie können aber auf eigene Kosten Ihren Rentenversicherungsbeitrag bis auf 19,9% aufstocken. Damit erreichen Sie, dass die Beschäftigungszeiten vollwertig auf die Wartezeit in der Rentenversicherung angerechnet wird.

Im Übrigen gelten für Sie die gleichen Regelungen wie für alle anderen Teilzeit- oder Vollzeitkräfte auch. Insbesondere muss Ihr Arbeitsvertrag schriftlich gekündigt werden, soweit er nicht befristet ist. Auch erhalten Sie anteilsmäßig den gleichen Urlaubsanspruch wie alle anderen Mitarbeiter.

P.S.: Ein Tarifvertrag kommt zur Anwendung, wenn

•    beide Parteien tarifgebunden sind, also eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besteht
oder/und
•    ein Firmentarifvertrag geschlossen wurde oder/und
•    die Geltung eines Tarifvertrags beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder/und
•    ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Inklusion: Kennen Sie die Neuerungen im SGB IX?

Schon nach geltendem Recht musste Ihr Dienstherr mit der Schwerbehindertenvertretung und Ihnen eine verbindliche Integrationsvereinbarung schließen, § 83 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Das Bundesteilhabegesetz hat nun den Begriff... Mehr lesen

23.10.2017
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt oft eine Kündigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Betrieb ist keine seltene Erscheinung. Fast immer riskiert derjenige, der eine Kollegin oder einen Kollegen sexuell belästigt, eine fristlose Kündigung. Nach einer aktuellen... Mehr lesen