19.12.2010

Achtung Feuerwehrleute – Kein Anspruch auf Wechselschichtzulage

Feuerwehrleute haben ganz besondere Arbeitszeiten. Das gilt für einen Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Trier. Seine Arbeitszeiten verteilten sich 2009 auf

  • 12 Tage Nachtdienst
  • 43 Tage Tagesdienst
  • 52 Tage 24-Stunden-Schichten

 
Der Beamte erhält eine so genannte Feuerwehrzulage sowie eine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Nun wollte er noch zusätzlich eine Wechselschichtzulage erhalten.


Damit ist er allerdings vor dem Verwaltungsgericht Trier gescheitert (Urteil vom 26.11.2010, Az.: 1 K 202/10.TR).

Ein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage setzt nämlich voraus, dass Wechselschicht mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet wird. Genau das hat sich aber aus dem Dienstplan des Beamten nicht ergeben. Eine Wechselschichtzulage soll jedoch eine ständige Umstellung vergüten. Die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen sollen vergütet werden. Einen solchen ständigen Wechsel jedoch hatte der Feuerwehrbeamte nicht.

Fazit: Eine Wechselschichtzulage gibt es für die Feuerwehrbeamten in Trier nicht.

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