27.05.2016

Keine Mitbestimmung bei Fake-Kamera

Möchte Ihr Arbeitgeber seine Mitarbeiter überwachen, bestimmen Sie als Betriebsrat mit. Bei Attrappen allerdings sieht die Welt anders aus, so wurde es kürzlich von den Arbeitsrichtern entschieden (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2014, Az. 3 TaBV 5/14).

Eine Klinik hatte im Außenbereich ihres Gebäudes die Attrappe einer Videokamera angebracht. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt und klagte. Er sei zu beteiligen, da es sich um einen Akt der Mitarbeiterüberwachung handle. Falsch gedacht. Wenn keine Überwachung möglich ist, dann gibt es auch keine Mitbestimmung. Bei einer Attrappe kann es keine Überwachung geben.

Fazit: Keine Überwachung möglich, keine Mitbestimmung. Abschrecken bleibt mitbestimmungsfrei. Leider – andererseits geht von einer Attrappe ja auch keine Gefahr für Ihre Kollegen aus. Für Ihre Mitbestimmung als Betriebsrat ist da kein Raum.

 

Was Sie zur Überwachung wissen müssen


  1. Offene Überwachung
 – Bei einer offenen Videoüberwachung sind die Mitarbeiter eingeweiht. Sie wissen, dass sie gefilmt werden. Trotzdem handelt es sich immer noch um einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Deshalb kommt die offene Videoüberwachung auch nur infrage, wenn Ihr Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse daran hat. Dies ist etwa bei der Aufklärung von innerbetrieblichen oder gegen Kunden gerichteten Straftaten der Fall; bei solchen Straftaten handelt es sich meistens um Diebstähle.
  2. Verdeckte Überwachung – Diese kommt nur infrage, wenn eine offene Videoüberwachung nicht erfolgsversprechend ist.

 

Sie bestimmen Sie mit!

Ohne Sie keine Überwachung. Geben Sie Ihr Okay nur dann, wenn die Interessen des Arbeitgebers klar überwiegen.

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