Entscheiden Sie als Betriebsrat sich, Sprechstunden anzubieten, werden Sie sehr schnell feststellen, dass auch Sie davon profitieren. Denn die Sprechstunde ist häufig eines der wichtigsten Instrumente für den stetigen Austausch mit Ihren Kolleginnen und Kollegen.
Für die ordnungsgemäße Einrichtung einer Sprechstunde ist ein Beschluss Ihrerseits notwendig. Doch zuvor sollten Sie sich einigen, ob, wann und wo eine Sprechstunde stattfinden soll. Ich empfehle Ihnen zudem, die Regelungen zusammen mit Ihrem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung festzuzurren.
Ziel sollte es dabei sein festzulegen, wann die Sprechstunden stattfinden und was Ihre Kolleginnen und Kollegen beachten müssen, wenn sie zu Ihnen kommen. Denn dabei kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.
Sprechstunden optimal gestalten
Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch … (Name des Vorsitzenden), wird folgende Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der Sprechstunden geschlossen:
Präambel
Ziel ist es, mit dieser Betriebsvereinbarung den geregelten Betriebsablauf sowie die Effektivität der Sprechstunden des Betriebsrats sicherzustellen.
§1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens wie auch für die Auszubildenden.
§2 Grundsätze
Der Betriebsrat bietet Sprechstunden nach § 39 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz an.
Beschwerde- oder Antragsrechte der Arbeitnehmer werden hierdurch nicht berührt.
§3 Ort und Zeit
Die Sprechstunden finden am … (Wochentag einsetzen) in der Zeit von … bis … Uhr statt, also während der Kernarbeitszeit.
Die Sprechstunden werden im Raum … (vorzugsweise einem kleinen Konferenzsaal) abgehalten.
Selbstverständlich steht es allen Beschäftigten offen, sich jederzeit auch außerhalb der Sprechstunden mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen, sowohl persönlich als auch telefonisch oder per E-Mail unter der Adresse …
Jegliche Änderungen der Sprechzeiten werden mit dem Arbeitgeber abgesprochen und am Schwarzen Brett sowie über das Intranet bekannt gegeben.
§4 Sprechstundenraum
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Sprechstundenraum mit einer Sitzgelegenheit, Schreibmaterial und einem Computer auszustatten.
Nutzt der Betriebsrat einen der im Betrieb vorhandenen Konferenzsäle und ist er im Besitz eines Laptops, hat der Arbeitgeber seiner Pflicht Genüge getan.
Die Entscheidung über den Sprechstundenraum treffen der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam.
§5 Besuchsregelung
Arbeitnehmer, die die Sprechstunden besuchen, haben sich bei ihrem Vorgesetzten ab- und danach wieder anzumelden. Der Besuch der Sprechstunde darf ihnen aber nicht untersagt werden.
Aus dem Besuch der Sprechstunde dürfen den Arbeitnehmern zudem keine Nachteile entstehen. Vor allem darf der Arbeitgeber ihnen nicht das Arbeitsentgelt für den Besuch der Sprechstunde kürzen.
§6 Hinzuziehung von Externen
Der Betriebsrat darf externe Sachverständige zur Sprechstunde hinzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass es die ordnungsgemäße Beratung des Arbeitnehmers erfordert. Dies ist etwa bei schwierigen Rechtsfragen der Fall.
Der Betriebsrat verpflichtet sich, in solchen Fällen vor der Hinzuziehung des Externen alle intern vorhandenen Informationsmaterialien auszuschöpfen.
§7 Beendigung
Diese Betriebsvereinbarung kann durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten beendet werden. Sie gilt dann bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden neuen Betriebsvereinbarung fort.
§8 Inkrafttreten
Diese Betriebsvereinbarung tritt zum … in Kraft.
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