23.10.2017

Neue Regelungen im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stammt aus dem Jahr 1952. Nunmehr hat sich der Gesetz­geber (endlich) entschieden, das MuSchG zu reformieren. Einige Änderungen sind 2017 in Kraft getreten, andere gelten erst ab dem Jahr 2018. Die wichtigsten habe ich Ihnen hier zusammen­gefasst:

Nachtarbeit

Nachtarbeit bleibt grundsätzlich verboten. Eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ist jedoch neuerdings möglich, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbeschei­nigung vorliegt.

Kündigungsschutz nach Fehlgeburt

Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig den 4-mo­natigen Kündigungsschutz nach der Geburt. Damit soll die Frau in der Zeit nach der Fehlgeburt etwas entlastet werden.

Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern

Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen aus­gedehnt. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine solche Geburt mit besonderen Belastungen verbunden ist.

Erweiterter Anwendungskreis

Der Mutterschutz soll auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten sowie für behinderte Frau­en in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung.

Beschäftigungsverbote

Auch hier gibt es eine gravierende Änderung: Beschäftigungsverbote dürfen für Frauen in gefähr­denden Berufen wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden. Vorrang hat die sichere (Um-)Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. danach das Angebot eines Arbeitsplatzwechsels. Wenn beides keinen Erfolg hat, dann erst soll das Beschäftigungsverbot auf den Plan treten.

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