Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stammt aus dem Jahr 1952. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber (endlich) entschieden, das MuSchG zu reformieren. Einige Änderungen sind 2017 in Kraft getreten, andere gelten erst ab dem Jahr 2018. Die wichtigsten habe ich Ihnen hier zusammengefasst:
Nachtarbeit
Nachtarbeit bleibt grundsätzlich verboten. Eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ist jedoch neuerdings möglich, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Kündigungsschutz nach Fehlgeburt
Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig den 4-monatigen Kündigungsschutz nach der Geburt. Damit soll die Frau in der Zeit nach der Fehlgeburt etwas entlastet werden.
Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern
Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen ausgedehnt. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine solche Geburt mit besonderen Belastungen verbunden ist.
Erweiterter Anwendungskreis
Der Mutterschutz soll auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten sowie für behinderte Frauen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung.
Beschäftigungsverbote
Auch hier gibt es eine gravierende Änderung: Beschäftigungsverbote dürfen für Frauen in gefährdenden Berufen wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden. Vorrang hat die sichere (Um-)Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. danach das Angebot eines Arbeitsplatzwechsels. Wenn beides keinen Erfolg hat, dann erst soll das Beschäftigungsverbot auf den Plan treten.