Obwohl Ihr Dienstherr vielleicht mit Ausspruch der Kündigung eines Auszubildenden alles richtig gemacht hat, steht es jedem gekündigten Azubi frei, die Entlassung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Eine solche Klage muss laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) allerdings binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Bei Berufsausbildungsverhältnissen gibt es eine Besonderheit. Zu beachten ist hier § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach kann bei Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildendem ein Schlichtungsausschuss gebildet werden. Allerdings besteht die Gefahr, dass im Vorfeld nicht immer klar ist, ob es einen solchen Ausschuss wirklich gibt.
Das Problem ist Folgendes: Muss kein Ausschuss angerufen werden, gilt die 3-Wochen-Frist aus § 4 KSchG!
Der Ausschuss beendet das Verfahren durch einen sogenannten Spruch. Wird der Spruch von beiden Parteien nicht inner halb einer Woche anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben wer den. Der Klage muss nach dem Gesetzestext auf jeden Fall die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.
Auszubildende sollten – falls sie sich gegen die Kündigung wehren möchten – in jedem Fall binnen 3 Wochen nach Zugang eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Stellt sich dann heraus, dass ein Schlichtungsausschuss hätte angerufen werden müssen, setzt das Arbeitsgericht das Verfahren zunächst aus.
Der Auszubildende kann sich in der Klage auf folgende Behauptungen stützen, die vom Arbeitsgericht zu überprüfen sind:
Mit dem Ausscheiden hat der Auszubildende einen Anspruch auf
Auch wenn die Auszubildenden in der Probezeit noch keinen Kündigungsschutz genießen, hat Ihr Dienstherr auf jeden Fall die Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze zu beachten. Sie sind als Personalrat vor jeder Kündigung anzuhören. Das gilt auch für Kündigungen gegenüber Auszubildenden.
Falls Sie als Personalrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken haben, müssen Sie diese unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung zur Entlassung als erteilt. Bei der außerordentlichen Kündigung haben Sie eine Frist von 3 Tagen.