08.12.2017

Kündigung von Azubis: Außergerichtliches Verfahren

Obwohl Ihr Dienstherr vielleicht mit Ausspruch der Kündigung eines Auszubildenden alles richtig gemacht hat, steht es jedem gekündigten Azubi frei, die Entlassung arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Eine solche Klage muss laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) allerdings binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Schlichtungsausschuss

Bei Berufsausbildungsverhältnissen gibt es eine Besonderheit. Zu beachten ist hier § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichts­gesetz (ArbGG). Danach kann bei Streitigkeiten zwischen Aus­bildendem und Auszubildendem ein Schlichtungsausschuss gebildet werden. Allerdings besteht die Gefahr, dass im Vorfeld nicht immer klar ist, ob es einen solchen Ausschuss wirklich gibt.

Achtung: 3-Wochen-Frist!

Das Problem ist Folgendes: Muss kein Ausschuss angerufen werden, gilt die 3­-Wochen­-Frist aus § 4 KSchG!

Der Ausschuss beendet das Verfahren durch einen sogenannten Spruch. Wird der Spruch von beiden Parteien nicht inner­ halb einer Woche anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben wer­ den. Der Klage muss nach dem Gesetzestext auf jeden Fall die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein.

Tipp: In jedem Fall klagen

Auszubildende sollten – falls sie sich gegen die Kündigung wehren möchten – in jedem Fall binnen 3 Wochen nach Zugang eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Stellt sich dann heraus, dass ein Schlichtungsausschuss hätte angerufen werden müssen, setzt das Arbeitsgericht das Verfahren zunächst aus.

Der Auszubildende kann sich in der Klage auf folgende Behauptungen stützen, die vom Arbeitsgericht zu überprüfen sind:

  • die Kündigung sei nicht unterschrieben gewesen und damit unwirksam,
  • es bestehe kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung,
  • die Kündigung sei verspätet zugegangen und die 2­-Wochen­-Frist dadurch nicht eingehalten,
  • es bestehe Sonderkündigungsschutz, da er schwerbehindert sei oder
  • der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Die korrekte Abwicklung bei Kündigung eines Azubi

Mit dem Ausscheiden hat der Auszubildende einen Anspruch auf

  • ein qualifiziertes Zeugnis (§ 16 Berufsbildungsgesetz),
  • das Ausfüllen einer Arbeitsbescheinigung (§ 312 Sozialgesetzbuch III),
  • die Herausgabe der persönlichen Gegenstände und
  • die Abmeldung bei der Krankenkasse.

Ihre Anhörung als Personalrat

Auch wenn die Auszubildenden in der Probezeit noch keinen Kündigungsschutz genießen, hat Ihr Dienstherr auf jeden Fall die Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze zu beach­ten. Sie sind als Personalrat vor jeder Kündigung anzuhören. Das gilt auch für Kündigungen gegenüber Auszubildenden.

Wichtig! Fristen beachten

Falls Sie als Personalrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken haben, müssen Sie diese unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung zur Entlassung als erteilt. Bei der außerordentlichen Kündigung haben Sie eine Frist von 3 Tagen.

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