29.04.2010

Auszubildende kochen Kaffee – ist das in Ordnung?

Kennen Sie das auch: Auszubildende kochen Kaffee, fegen die Werkstatt oder machen im Keller die Ablage? Was ist rechtlich erlaubt und was nicht?

Die theoretische Antwort gibt das Berufsbildungsgesetz. Nach § 14 Abs. 2 BBiG dürfen Auszubildenden lediglich Aufgaben übertragen werden, die

  • dem Ausbildungszweck dienen und
  • ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

 
Gehört für den Ausbildungsberuf das Kaffeekochen und andere einfache Tätigkeiten letztendlich zum Arbeitsalltag dazu, sind Auszubildende verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen. So ist im Bürobereich selbstverständlich auch von ausgelernten Bürokräften gelegentlich die Ablage zu machen. Also haben auch Auszubildende diese Tätigkeiten durchzuführen. Ähnlich sieht es beim Kaffeekochen aus. Kocht jeder einmal im Büro Kaffee, sind die Auszubildenden auch dran.

Wichtig ist, dass Sie nicht nur mit solchen Tätigkeiten betraut werden, sondern tatsächlich auch etwas lernen. Richtschnur ist das, was im Ausbildungsplan vorgesehen ist. Es kann also nicht sein, dass Sie ausschließlich mit einseitigen Tätigkeiten betraut werden.

Ein besonderer Streitpunkt sind in der Praxis häufig Reinigungsarbeiten. Hier gilt jedoch nichts anderes, als bereits geschildert. In einer Werkzeugfabrik gehört es häufig dazu, dass Arbeitnehmer Ihren Arbeitsplatz sauber halten. Das gilt also auch für die Auszubildenden. Haben sie jedoch täglich die gesamte Werkhalle zu fegen und lernen sie dabei nichts, ist das nicht in Ordnung.

Tipp: Wehren Sie sich. Sprechen Sie zunächst Ihren Ausbilder an. Fruchtet dies nicht, gehen Sie zur Personal- oder Geschäftsleitung. Denken Sie daran, dass Sie am Ende des Ausbildungsverhältnisses die schwere Prüfung bestehen müssen. Dies gelingt nur, wenn Sie auch vernünftig ausgebildet werden.

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