25.08.2010

Überwachung am Arbeitsplatz – Teil 2 – Durchsuchungen

Arbeitgeber versuchen immer häufiger Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei haben sie jedoch eng gestreckte Grenzen einzuhalten. Insbesondere sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Datenschutzgesetze und die Telekommunikationsgesetze zu beachten.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zur Überwachung am Arbeitsplatz mitteilen.

Heute: Durchsuchungen 
Ihr Arbeitgeber kann Durchsuchungen durchführen. Dies kann für Ihren Schreibtisch, Ihren PC, Ihr Dienst-Kfz oder für Sie persönlich gelten. Wie sind hier die Rechte?

Leibesvisitationen darf er grundsätzlich nicht selbst durchführen. Dies gilt auch für Taschenkontrollen. Möchte Ihr Arbeitgeber solche Durchsuchungen durchführen, können Sie widersprechen. Im Fall eines begründeten Verdachts darf er die Polizei rufen, die Sie dann durchsuchen darf.

Bei einem PC oder Ihrem Firmenwagen sieht es etwas anders aus. Hier handelt es sich letztendlich um Firmeneigentum, da darf Ihr Arbeitgeber schon einmal nachschauen.

Aber: Findet er private Briefe, Dateien oder sonstige private Gegenstände wie bspw. ein Tagebuch, darf er solche Dinge nicht lesen! Das ist in der Theorie leicht gesagt. Liest Ihr Arbeitgeber solche Dinge trotzdem, darf er sie später nicht verwerten.

Ein guter Hinweis: Lassen Sie keine persönlichen Dinge am Arbeitsplatz liegen. Letztendlich können Sie niemals ausschließen, dass Ihr Arbeitgeber oder ein anderer Kollege diese Dinge anschaut.

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