23.06.2009

Befristeter Arbeitsvertrag – Das sollten Sie am Ende der Befristung tun

Gestern hat eine Leserin eine Frage zu meinem Blog vom 11.05.2009 gestellt. Da die Frage vermutlich für viele interessant ist, möchte ich sie für alle hier beantworten.

Frage (sinngemäß): „Wie sähe es aus, wenn ich seit 4 Jahren befristete Verträge bekommen hätte und ich mich plötzlich arbeitssuchend melden soll?…keine Begründung in den letzten Arbeitsverträgen und es gibt Beschäftigte, die nach mir eingestellt wurden…“ 
Antwort: Das ist eine typische Frage, wie ich sie schon häufig erlebt habe. Natürlich ist jeder Einzelfall anders zu beurteilen und aus der Ferne ohne Kenntnis der einzelnen Vertragsinhalte können natürlich nur generelle Tipps gegeben werden. Aber auch das kann schon weiterhelfen.

Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis zunächst einmal beendet, wenn die letzte Befristung ausläuft.

Aber: Häufig sind Befristungen unwirksam und zudem muss jeder Arbeitgeber einen sozialen Mindestschutz gewährleisten.

Zeitbefristete Verträge ohne Sachgrund oder Zweckbefristung sind ohnehin grundsätzlich nur für die Dauer von 2 Jahren möglich. Es spricht also viel dafür, dass in dem oben genannten Fall die Befristungen unwirksam sind. Außerdem muss jeder Arbeitgeber einen sozialen Mindestschutz gewährleisten. Letztendlich soll damit genau das vermieden werden: Neue Arbeitnehmer werden eingestellt und alte müssen zeitgleich gehen.

Mein Tipp: Sie sollten die letzte Befristung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Haben Sie dafür kein Geld, sprechen Sie ihn auf einen Beratungshilfeberechtigungsschein an, den es beim Amtsgericht gibt.

Wichtig: 3 Wochen nach Ende der Befristung müssen Sie etwas unternommen haben. Bis zu diesem Datum muss eine Klage gegen die Befristung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Andernfalls wird die Befristung auf jeden Fall wirksam.

Es spricht aber in dem Fall der Fragestellerin viel dafür, dass die Befristung unwirksam ist.

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