25.09.2010

Widersprüchlicher Arbeitsvertrag – Wenn Wochenarbeitszeit und tägliche Arbeitszeit auseinanderfallen

Beim Abschluss von Arbeitsverträgen geschehen immer wieder Fehler. Ein Kollege berichtete mir in einer Verhandlungspause vor dem Arbeitsgericht von folgendem Fall:

Nach dem Arbeitsvertrag hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Im Vertrag stand aber auch, dass Arbeitsbeginn um 08:30 Uhr und Arbeitsende um 18:30 Uhr ist. Es sollte lediglich eine Pause von 13:00 bis 14:00 Uhr täglich gemacht werden. Dies ergibt pro Tag 9 Stunden Arbeitszeit und damit bei einer 5-Tage-Woche 45 Stunden. Was ist nun richtig? 
In solchen Fällen werden Sie sich fragen müssen, was für die Parteien wichtiger gewesen ist: Die Festlegung der wöchentlichen Stundenzahl oder die Berechnung der Arbeitszeit an den einzelnen Tagen. Nach meiner Ansicht steht die wöchentliche Arbeitszeit auf jeden Fall im Vordergrund. Andernfalls hätte sie gar nicht aufgenommen werden müssen. Hier haben die Parteien eindeutig eine 40-Stunden-Woche vereinbart und der Rest sollte lediglich eine (misslungene) Klarstellung der einzelnen Arbeitszeiten sein. Deshalb gilt meines Erachtens in diesem Fall die 40-Stunden-Woche.

In diesem speziellen Fall hilft auch das Arbeitszeitgesetzt weiter. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern 8 Stunden nicht überschreiten. Damit ist die hier getroffene Regelung im Arbeitsvertrag von 9 Stunden pro Tag unwirksam.

Fazit: Der Arbeitnehmer braucht nur 40 Stunden pro Woche zu arbeiten!

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