25.05.2010

Frauen am Arbeitsplatz – Teil 6 – geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer. Die betriebliche Realität sieht leider anders aus. Frauen verdienen häufig für die gleiche Arbeit weniger Geld als Männer. Auch finden sich Frauen in Führungspositionen noch immer wesentlich seltener als ihre männlichen Kollegen.

Gerade Frauen arbeiten häufig in Teilzeit. Deshalb möchte ich Ihnen noch einmal die Merkmale einer geringfügigen und einer kurzfristigen Beschäftigung erläutern.  
Eine kurzfristige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn Ihre Beschäftigung

  • von Beginn an auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßig wird die Beschäftigung dann, wenn sie von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das ist im Regelfall bei den Frauen anzunehmen, die ALG I oder II beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden gehören nicht hierher. Wiederholen sie sich allerdings im Laufe eines Kalenderjahres so, dass sie mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage andauern, liegt eine Berufsmäßigkeit vor. Eine kurzfristige Beschäftigung scheidet dann aus. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keinerlei Sozialversicherungsbeträge an.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, ein sogenannter 400-€-Job, liegt dann vor, wenn regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, so müssen Sie die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenrechnen. Erhalten Sie insgesamt mehr als 400 € aus den beiden Beschäftigungen, sind beide Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Neben einer versicherungspflichtigen „Haupt-Beschäftigung“ kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.
Sie müssen dann nicht die Beschäftigungsentgelte zusammenrechnen. Das gilt aber nur für die erste, zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung. Nehmen Sie dann noch weitere Beschäftigungen auf, besteht dort für Sie die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Fazit: Es gibt in diesem Bereich viele Gestaltungsmöglichkeiten, um einer Sozialversicherungspflicht zu entgehen. Gerade für Frauen kann jedoch eine soziale Absicherung wichtig sein!

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