21.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – 400-€-Kräfte

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: 400-€-Kräfte 
Sind Sie als 400-€-Kraft beschäftigt? Dann haben Sie eine geringfügige Beschäftigung.

Wichtig für Sie ist, dass Sie bei Mehrfachbeschäftigungen darauf achten, dass die 400-€-Grenze und damit diese Sozialversicherungsfreiheit nicht gefährdet wird. Sie rechnen mehrere Tätigkeiten nicht zusammen, wenn

  • der 400-€-Job kombiniert wird mit einer kurzfristigen Beschäftigung oder
  • einer Niedriglohn-Beschäftigung zwischen 401 € und 800 € oder
  • einer vollversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in Voll- oder Teilzeit.

In all diesen Fällen erfolgt keine Zusammenrechnung.
Kombinieren Sie Ihren 400-€-Job allerdings mit einer weiteren geringfügigen Beschäftigung auf 400-€-Basis erfolgt eine Zusammenrechnung.


Da Sie als 400-€-Jobber keine eigenen Beiträge an Kranken- und Rentenversicherung abführen, sind Sie auch nicht pflichtversichert. Unabhängig davon erhalten Sie aber Zuschläge auf bereits erworbene Rentenansprüche. Sie können auf Ihre eigenen Kosten Ihren Rentenversicherungsbeitrag bis zur Summe von 19,9 % aufstocken und erreichen auf diese Weise, dass die Beschäftigungszeiten vollwertig auf die Wartezeit in der Rentenversicherung angerechnet wird. Auf diese Möglichkeit hat Sie Ihr Arbeitgeber hinzuweisen! Arbeitsrechtlich ergeben sich für Sie als Minijobber keinerlei Besonderheiten. Insbesondere haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub!

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