Blog-News
23.12.2009
07:38

Überstunden mit Gehalt abgegolten

Frage: „In der Weihnachtszeit ist es bei uns in der Firma immer hektisch. Deshalb fallen auch viele Überstunden an. Wir haben jetzt eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erhalten, die jeder unterschreiben soll.

 

Darin steht, dass die angefallenen Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und nicht extra vergütet werden. Auch Freizeitausgleich ist danach ausgeschlossen. Kann der Arbeitgeber das einfach so bestimmt oder hat man ein Recht auf Abgeltung oder Freizeitausgleich?“

Antwort: Ihr Arbeitgeber kann das nicht so ohne weiteres bestimmen. Deshalb legt er Ihnen ja auch einen Zusatzvertrag vor, den Sie natürlich auch nicht unterschreiben „müssen“. Ein Vertrag ist immer beidseitig, und wenn eine Partei ihn nicht unterschreibt, gelten die Vereinbarungen auch nicht.

Ich weiß auch, dass dieses in der Theorie einfacher zu sagen ist, als in der Praxis umzusetzen. Wenn alle Arbeitnehmer unterschreiben, entsteht natürlich ein Druck für Sie, die entsprechende Vereinbarung auch zu unterschreiben.

Aber selbst wenn Sie diese Klausel so vereinbaren, ist sie unwirksam. Die pauschale Abgeltung aller Überstunden ohne Festlegung einer Höchstgrenze verstößt gegen das sogenannte Transparenzverbot vorformulierter Arbeitsverträge. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2008, Az.:9 Sa 1958/07, entschieden.

Grundsätzlich ist es so, dass Ihr Arbeitgeber jede Überstunde mit dem üblichen Stundenverdienst zu bezahlen hat. Zuschläge gibt es allerdings nur, wenn Sie durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart sind, oder wenn Sie betriebs- oder branchenüblich sind.

Fazit: Die geschlossene Vereinbarung ist mangels einer Obergrenze unwirksam. Damit steht Ihnen eine Bezahlung jeder einzelnen Überstunde zu. Eine Abgeltung als Freizeitausgleich kennt das Gesetz nicht.

 

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P. Müller aus B.