18.10.2010

Mehrere Jobs – Das passiert, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden

Gehören Sie auch zu den Arbeitnehmern, die mehrere Jobs haben? Dieses ist heutzutage mehr als üblich. Was aber geschieht, wenn sich die Arbeitszeiten einmal überschneiden?  
Ein Beispiel: Sie haben einen 30-Stunden-Job von montags bis donnerstags. Nun sollen Sie einmalig auch am Freitag arbeiten. Freitags und samstags haben Sie jedoch bereits einen anderen Job an einer Tankstelle als Kassierer angenommen. Was ist nun zu tun? Schließlich können Sie sich nicht aufteilen. Genauso kann es Ihnen natürlich einmal geschehen, dass Ihr Arbeitgeber an der Tankstelle Sie bittet, einmal montags zu arbeiten. Auch dem Wunsch können Sie natürlich nicht nachkommen.

Was ist also zu tun? Zunächst sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Vergewissern Sie sich, welches Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten sind. Sind in Ihrem Hauptarbeitsvertrag die Arbeitstage genau festgelegt, müssen Sie an den anderen Tagen nicht arbeiten. Steht dort also, dass Sie 30 Stunden von montags bis donnerstags zu leisten haben, müssen Sie Freitag bis Sonntag auch nicht zur Arbeit erscheinen.

Sind die einzelnen Wochentage nicht aufgeführt, sondern nur eine maximale Wochenarbeitszeit und haben Sie diese am Donnerstagabend bereits erfüllt, müssen Sie auch in diesem Fall nicht Freitag arbeiten.

Etwas schwieriger wird es, wenn es sich um Überstunden handelt. Aber auch Überstunden müssen Sie überhaupt nur dann ableisten, wenn Sie sich vertraglich dazu verpflichtet haben. Fehlt also eine Formulierung wie etwa „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Überstunden zu leisten“, müssen Sie auch in diesem Fall Freitag nicht arbeiten.

Haben Sie sich zu Überstunden verpflichtet und keine konkreten Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag vereinbart, sind Sie tatsächlich verpflichtet, die Überstunden beispielsweise freitags, abzuleisten. Kennt Ihr Arbeitgeber jedoch Ihre persönliche Situation und weiß er von dem Nebenjob, trifft ihn eine besondere Treuepflicht. In solch einem Fall kann er verpflichtet sein, einen anderen Arbeitnehmer mit der Durchführung der Überstunden zu beauftragen. Letztendlich muss er hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen.

Im schlechtesten Fall fehlen Sie tatsächlich unentschuldigt – mit allen rechtlichen Konsequenzen.

Fazit: Falls Sie mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen wollen, sollten Sie dieses bei Abschluss der Arbeitsverträge bereits bedenken. Wollen Sie an einem bestimmten Tag in der Woche einen Zweitjob annehmen, können Sie sich im Arbeitsvertrag mit dem Erstjob bereits diesen Tag freihalten.
Andernfalls kann es sein, dass Sie zur gleichen Zeit Ihre Arbeitsleistung zwei Arbeitgebern anbieten müssen und dieses tatsächlich nicht können. Dann machen Sie sich schadenersatzpflichtig und fehlen in einem Job unentschuldigt. Das ist sicherlich keine gute Lösung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So bereiten Sie Kollegen auf eine Güteverhandlung richtig vor

Die Güteverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren wird häufig unterschätzt. Auch dieser Termin sollte bestmöglich vorbereitet sein. Schließlich endet eine Vielzahl von Prozessen bereits in diesem Termin. Für den Anwalt ist das... Mehr lesen

23.10.2017
Als freiwillig Versicherter haften Sie für Sozialversicherungsbeiträge

Die Insolvenz ihres Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer eine zunehmend reale Bedrohung geworden – selbst in gut florierenden Betrieben kann der Ausfall eines wichtigen Kunden für eine Zahlungsunfähigkeit sorgen. Falls Sie nicht... Mehr lesen