10.01.2011

Sittenwidrige Löhne – Wie Sie nicht vorgehen dürfen

Erhalten Sie einen sehr geringen Stundenlohn, sollten Sie stets prüfen lassen, ob Ihr Lohn sittenwidrig ist. Als Orientierungsmaßstab gilt in aller Regel ein vergleichbarer Tarifvertrag. Liegt Ihr Lohn nur bei 2/3 des tariflichen Lohns, spricht Vieles dafür, dass Ihr Lohn sittenwidrig ist.  
Allerdings funktioniert das auch nicht immer, wie ein Mitarbeiter vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erfahren musste (Urteil vom 13.09.2010, Az.: 12 Sa 1451/09).

Der Arbeitnehmer bekam ein Bruttolohn von 766,94 € bei einer 22,5-Stunden-Woche. Damit betrug sein Lohn nur magere 7,87 € brutto.

Deshalb verlangte er einen höheren Stundenlohn und klagte diesen auch ein. Er war der Auffassung, dass er unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über Mindestlöhne für die Branche Dienstleistungen falle. Die Arbeitgeberin hingegen meinte, dass ihr Betrieb dem Zeitungsvertrieb zuzuordnen sei und nicht der Briefzustellung. Zwar stelle sie auch Briefe zu, dieses hat jedoch nur einen sehr untergeordneten Anteil. Für den Zeitungs-Zweig gelte jedoch lediglich ein tariflicher Stundenlohn von 8,00 €, so dass der gezahlte Stundenlohn von 7,87 € nicht sittenwidrig sei.

Das LAG gab der Arbeitgeberin Recht, ließ jedoch gleichzeitig die Revision zu.

Es zeigt sich wieder einmal, dass nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann. Trotzdem war der Versuch des Arbeitnehmers richtig. Sobald dieser vor dem Bundesarbeitsgericht gewinnen sollte, werde ich Ihnen das mitteilen.

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