Verliert ein Taxifahrer seinen Führerschein und wird ihm deshalb gekündigt, tritt eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I ein.
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war als Taxifahrer tätig. Dann wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt. Begründung: Ihm sei selbstverschuldet die Fahrerlaubnis entzogen worden. Weiterhin bestehe keine Aussicht, dass er diese innerhalb von 4 Wochen wieder erlangen können.
Tatsächlich war ihm die Fahrerlaubnis aufgrund eines Strafbefehls des Amtsgerichts entzogen worden. Es lag eine Trunkenheitsfahrt vor. Daraufhin meldete sich der Taxifahrer arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Die Arbeitsagentur erließ eine Sperrzeit von 12 Wochen. Nachdem der Arbeitnehmer dagegen geklagt und zunächst auch Recht bekommen hatte, kassierte er vor dem Landessozialgericht Hessen eine Abfuhr (Urteil vom 22.06.2010, Az.: L 6 AL 13/08).
Auch das LSG war mit der Arbeitsagentur der Auffassung, dass der Taxifahrer hier mindestens grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte er ebenfalls nicht.
Fazit: Wenn´s dick kommt, dann kommt´s richtig dick. Job weg und kein Arbeitslosengeld – viel schlimmer ist es kaum vorstellbar.