12.12.2009

Weihnachtsgeld und Gleichheitsgrundsatz

Gehören Sie noch zu den Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten? Dann können Sie  froh sein.

Achtung: Ihr Arbeitgeber kann nicht willkürlich einzelnen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlen und anderen nicht.  

Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz beschäftigte sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 01.04.2009, Az.: 10 AZR 353/08.

Das war geschehen:

Ein Arbeitgeber hatte mit 96 % der Belegschaft die Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich einzelvertraglich vereinbart. Mehrere Arbeitnehmer waren damit jedoch nicht einverstanden. Kurze Zeit später zahlte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer mit der erhöhten Arbeitszeit eine Einmalzahlung. Weitere Voraussetzungen für die Einmalzahlung waren unter anderem die Betriebszugehörigkeit und dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt ist.

Die Arbeitnehmer, die der Erhöhung der Arbeitszeit nicht zugestimmt hatten, erhielten keine Sonderzahlung. Dagegen wehrte sich einer der Kollegen. In allen 3 Instanzen war er erfolgreich.

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber grundsätzlich den Mitarbeitern mit der längeren Arbeitszeit eine Sonderzahlung hätte zahlen dürfen, aber nur dann, wenn sie keinen anderen Zweck gehabt hätte, als die Einkommenseinbuße ganz oder teilweise auszugleichen.

Dadurch, dass der Arbeitgeber weitere Voraussetzungen für die Sonderzahlung aufgestellt hatte, zeigte er, dass er die Betriebstreue belohnen wollte und nicht nur die Einkommenseinbußen ausgleichen wollte.

Da jedoch auch die Arbeitnehmer mit der geringeren Stundenanzahl sämtlich von dem Arbeitgeber aufgestellten Kriterien erfüllen können, ohne einen Anspruch auf die Sonderzahlung zu haben, werden sie sachfremd schlechter behandelt.

Fazit: Bei Einmalzahlungen ist die Zweckbestimmung durch den Chef wichtig. Eines geht aber niemals: Ohne Grund einzelnen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zu zahlen und anderen nicht. Wehren Sie sich dagegen!

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