30.10.2010

Arbeitgeberkündigung eines Minijobbers nach 6 Jahren – Was muss der Arbeitgeber beachten?

Darf einem Minijobber einfach so gekündigt werden? Was ist überhaupt ein Minijobber?

Als Minijobber bezeichnet man die Arbeitnehmer, die für maximal 400 € pro Monat arbeiten. Für diese Arbeitskräfte bestehen Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung. Zuständig ist in diesem Fall nicht die Krankenkasse, sondern die Minijob-Zentrale. Hier sind die Minijobber auch anzumelden. 
Im Übrigen gilt für diese Arbeitnehmer das ganz normale Arbeitsrecht. Ihnen kann nur dann gekündigt werden, wenn die Kündigung auch gegenüber einer Vollzeitkraft möglich wäre. Ausnahmeregelungen existieren dazu im Gesetz nicht.

Das bedeutet im Klartext: Auch bei der Kündigung eines Minijobbers muss Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten. Besteht der Arbeitsvertrag bereits seit 6 Jahren, ist eine Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats nach dem Gesetz einzuhalten.

Minijobber haben aber auch alle anderen Rechte eines Arbeitnehmers, wie beispielsweise das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf Urlaub und ein Recht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen.

Ein letzter Tipp: Minijobbern kann auch Kündigungsschutz zustehen! Das gilt sowohl für den allgemeinen als auch für den besonderen Kündigungsschutz. Sind im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und ist der Minijobber mehr als 6 Monate bereits im Betrieb, hat er allgemeinen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dann nur bei Vorliegen eines Grundes kündigen. Und auch der besondere Kündigungsschutz gilt für 400-€-Kräfte. Eine Kündigung eines Schwerbehinderten, einer Schwangeren oder einer Teilzeitkraft in Elternzeit ist nicht ohne weiteres möglich!

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