Der Fall:
Bei einem Arbeitgeber waren betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Als ein Personalabbau anstand, bot er daher seinen Arbeitnehmern der Jahrgänge 1952 und jünger an, gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig auszuscheiden. Ein 1949 geborener und seit 1971 bei ihm Beschäftigter verlangte vom Arbeitgeber ebenfalls ein solches Angebot – mit einer Abfindung von 171.720 €. Als dies unterblieb, klagte der Arbeitnehmer wegen Altersdiskriminierung.
Das Urteil:
Doch er scheiterte. Zweck des Diskriminierungsverbots hinsichtlich des Alters ist es, (älteren) Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Deshalb müssen Arbeitgeber im Rahmen eines Personalabbaus auch nicht auf Verlangen eines älteren Arbeitnehmers mit diesem einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung abschließen.
Außerdem: Der Ältere wird hier nicht benachteiligt. Schließlich behält er im Gegensatz zu den Jüngeren seinen Arbeitsplatz (BAG, 25.2.2010, 6 AZR 911/08).