21.06.2011

Manipulation von Zeiterfassungsdaten können zur Kündigung führen – müssen es aber nicht

Du meine Güte, Arbeitgeber versuchen es auch immer wieder mit allen Mitteln. Jetzt hat ein Arbeitnehmer angeblich ein Arbeitszeitbetrug von 1 Minute begangen und deshalb die fristlose Kündigung erhalten. Und das nach einer 32-jährigen Betriebszugehörigkeitszeit! 
Aber langsam: Ein Arbeitnehmer arbeitete als Monteur in einer Autowerkstatt. Er arbeitete im Leistungslohn und musste 12 „Arbeitswerte“ pro Stunde erarbeiten. Sofern ein Auszubildender mitarbeitet, erhöht sich der Arbeitswert auf 14 beziehungsweise 16 Arbeitswerte je Stunde.

Als er dann einen Ölwechsel an einem Fahrzeug machen sollte, bat er einen Auszubildenden bei der Abnahme einer Verkleidung zu helfen. Dieser hat die Verkleidung dann auch gehalten und das ganze dauerte 1 Minute. Der Arbeitnehmer wies den Auszubildenden ausdrücklich an, sich für diese kurze Zeit nicht in das Zeiterfassungssystem einzustempeln.

Das war natürlich nicht in Ordnung, da hierdurch das Einkommen des Monteurs tatsächlich gestiegen ist. Trotzdem reicht so etwas nicht für eine Kündigung aus! Dazu muss ein systematischer Missbrauch der Zeiterfassung vorliegen. Natürlich kann das auch dadurch geschehen, dass ein Arbeitnehmer einen anderen anweist, die Zeiterfassung zu manipulieren. Hier wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht gewahrt.

Der Arbeitgeber ist schlicht und ergreifend über das Ziel hinausgeschossen und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Kündigung kassiert (Urteil vom 29.03.2011, Az.: 2 Sa 533/10, PM vom 09.06.2011).

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